406 Anhang. Königliches Hausgesetz.
VI. Abschnitt.
Hofstaat der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 21. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem
König von der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten
Personen Anzeige zu machen.
Art. 22. Der Hofstaat und die Dienerschaft der im König-
reiche wohnenden Glieder des Königlichen Hauses genießen den-
selben Gerichtsstand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und
unter denselben Bestimmungen.
VII. Abschnitt.
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und
Wittum.
Art. 23. Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und
Wittum können nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern
werden immer nur von der Staats-Casse und zwar, mit Aus-
nahme der Mitgaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld
ausbezahlt.
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder
des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nach-
folgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist.
Art. 24. Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-
Gelder und Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs
außerhalb des Königreichs verzehrt werden.
Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im
Auslande erteilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden
Abzugs werden.
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen
und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande
nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der
erwähnten Art zurückbehalten.
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann je-
doch nur in Gemäßheit eines hierauf gestellten Antrags des Fa-
milienrates (Art. 66) verfügt werden.
Art. 25. Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prin-
zen und Prinzessinnen können von deren Glänbigern nur bis zu