Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

406 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
VI. Abschnitt. 
Hofstaat der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 21. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem 
König von der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten 
Personen Anzeige zu machen. 
Art. 22. Der Hofstaat und die Dienerschaft der im König- 
reiche wohnenden Glieder des Königlichen Hauses genießen den- 
selben Gerichtsstand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und 
unter denselben Bestimmungen. 
VII. Abschnitt. 
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und 
Wittum. 
Art. 23. Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und 
Wittum können nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern 
werden immer nur von der Staats-Casse und zwar, mit Aus- 
nahme der Mitgaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld 
ausbezahlt. 
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder 
des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nach- 
folgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist. 
Art. 24. Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ- 
Gelder und Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs 
außerhalb des Königreichs verzehrt werden. 
Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im 
Auslande erteilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden 
Abzugs werden. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen 
und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande 
nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der 
erwähnten Art zurückbehalten. 
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann je- 
doch nur in Gemäßheit eines hierauf gestellten Antrags des Fa- 
milienrates (Art. 66) verfügt werden. 
Art. 25. Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prin- 
zen und Prinzessinnen können von deren Glänbigern nur bis zu
	        
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