Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

410 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr 
ausgesetzten Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten 
Stande wieder auf. 
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede 
Tochter die Summe von drei tausend Gulden, so wird sie bis zu 
diesem Betrage ergänzt, wenn die Prinzessin das sechszehnte Le— 
bensjahr zurückgelegt hat. 
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Er— 
gänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt. 
Art. 35. Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs 
Friederich Eugen Durchlaucht herrührenden Donativgelder, 
welche in die ursprünglich auszusetzenden Apanagen nicht einge- 
rechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Normen ihrer Ver- 
erbung nach Stammgutsweise auch in die Seitenlinien. 
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne 
und Enkel des Königs. 
Art. 36. Die Söhne des Königs erhalten von erreichter 
Volljährigkeit an eine Sustentation. 
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs-Ur- 
kunde §. 106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem acht- 
zehnten Lebensjahre an, neben einer standesmäßig meublirten 
Wohnung, während dessen unvermähltem Stande in jährlichen 
dreißigtausend Gulden. 
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Su- 
stentation von sechsundsechszigtausend Gulden. 
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als 
Nadelgelder jährlich achttausend Gulden. 
Art. 37. Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen 
dauert in der, durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung 
auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinter- 
lassung von Kindern durch den Tod verliert. 
Sustentation und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung 
an die Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich. 
Art. 38. Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit 
zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.