Anhang. Königliches Hausgesetz. 411
vermählt, in eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden.
Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben
ihres Vaters bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder bis zu
ihrem Ableben vor ihrem Vater, in welch' beiden Fällen sie
aufhört.
Art. 39. Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zu—
rückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, sie mögen vermählt
sein oder unvermählt, eine persönliche Sustentation von je zwanzig-
tausend Gulden.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn
die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen
Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs ge—
bührende Sustentation (Art. 38).
Art. 40. Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinter—
lassung von minderjährigen Kindern sterben; so erhalten diese zu—
sammen eine Sustentation, und zwar von zwanzigtausend Gulden,
wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden
sind; — von dreißigtausend Gulden, wenn mehr als zwei minder—
jährige vorhanden sind.
Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des
Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen
Kinder in Häupter verteilt und hören mit dem Eintritte in Apa-
nagen, oder mit dem allmähligen Eintritte der volljährigen Söhne
und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45), oder
mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.
Art. 41. Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor
seinem Vater mit Hinterlassung von Kindern stirbt; so erhalten
auch letztere eine Sustentation, deren Gesamt-Betrag, wenn nur
zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei
Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen
Sustentations-Summe besteht, welche ihr verstorbener Vater zu
genießen hatte.
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen;
sie fällt aber nach den betreffenden Anteilen zurück, wenn eines
der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres
Großvaters vermöge des Repräsentations-Rechts zu dem Genusse