Anhang. Königliches Hausgesetz. 415
Art. 57. In den Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen,
wo der einzige Sohn eines zu apanagirenden oder bereits apana—
girten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen die Töchter,
nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage
erhalten, bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen
Gemahle gebührende Summe den Maasstab zu derjenigen Hälfte,
welche der Wittwe als Wittum aus der Staats-Casse zu be-
zahlen ist.
So lange nun der einzige Sohn minderzjährig ist, hat sie
die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutz-
nießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen.
Sind nur Töchter zu dem ebenerwähnten hälftigen Apanage-
Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze des vorhergehenden
Artikels gegebenen Bestimmungen ein.
Art. 58. Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin,
für welche Art. 55 bereits der Wittum normirt ist) einen Gemahl
verloren, der noch keine Apanage, sondern nur eine Sustentation
bezog; so gilt auch hier im Allgemeinen der Grundsatz, daß ihr
Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahl
genossenen Sustentation stehen könne.
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden,
ob nach der Zahl der Kinder dieselben die Hälfte, oder drei
Vierteile, oder die ganze väterliche Sustentations-Summen be-
ziehen.
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der
ursprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Susten-
tation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der
ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten
anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu
beziehen habe, oder nicht.
In beiden letzteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren
derselben neben dem aus der Staats-Casse ihr besonders zu-
kommenden Betrag des vierten Teils der Sustentation ihres
verstorbenen Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56)
zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch
minderjährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern