Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

416 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
ausgesetzten Sustentation so lange anzusprechen, bis diese mit er— 
reichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß der ausgesetzten 
Sustentation eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder 
eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht. 
Gewährt ihr diese Nutznießung deßwegen nicht die ganze, 
von ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil 
bereits eines der Kinder volljährig ist, oder wegen Ablebens 
eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter 
ein Sustentations-Teil der Casse heimgefallen ist; so erhält 
aus derselben die Wittwe, neben der Nutznießung der noch übrigen 
Teile, als Wittum die Hälfte der bereits an die volljährigen 
Kinder verabfolgten, oder der heimgefallenen Sustentations- 
Teile. 
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so 
oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, 
oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, 
oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß 
der Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte 
der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als 
Wittum bevorbleibt. 
Art. 59. Werden im Laufe der mütterlichen Nutznießung 
minderjährigen Söhnen statt der Sustentationen Apanagen aus- 
gesetzt, so erleiden die aufgestellten Normen keine Abänderung, 
wenn gleich für die Wittwe die Nutznießung der Apanagen ihrer 
minderjährigen Söhne vortheilhafter ist, als die Nutznießung ihrer 
Sustentationen. 
Hiernach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe ent- 
gehenden Apanage eines volljährigen, oder ablebenden Sohnes 
ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des 
ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations-Anteils, 
als Wittum ergänzt. 
Art. 60. In Folge dieser in den vorhergehenden Art. 
56—59 enthaltenen Bestimmungen hat eine Wittwe, neben dem 
ihr als Wittum zugeschiedenen hälftigen Betrage der Apanage, 
oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls, auch noch den 
hälftigen Betrag der ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des
	        
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