Anhang. Königliches Hausgesetz. 417
Ablebens ihres Vaters angefallenen Teile der väterlichen Apa—
nage, oder Sustentation, als Beitrag zu deren Erziehung und
Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und beziehungsweise Ver-
mählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.
Sie erhält demnach
1. wenn sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe
hat, die Hälfte der Apanage, oder Sustentation, welche ihr
verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum;
2. wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn
dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung
der auf den Sohn übergegangenen Apanage, oder Sustentation,
ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo diese Nutz-
nießung aufhört, als Wittum aus der Staats-Casse jährlich
die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;
3. wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn
aber der Vater neben diesem einen, oder mehrere, volljährige
Söhne hinterlassen hat, die Nutznießung des auf den minder-
jährigen Sohn übergegangenen Anteils an der Apanage oder
Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als
Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die
volljährigen Söhne vererbten Anteile an der Apanage oder
Sustentation ihres Gemahls gleichkommt.
Mit dem Ende der Nutzuießung der Apanage, oder Susten-
tation, des minderjährigen Sohnes, erhöht sich der Wittum
auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation, ihres
verstorbenen Gemahls.
4. Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in
Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation,
ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht concurrirt; so er-
hält sie zunächst die Nutzuießung von den Apanagen oder
Sustentationen ihrer Söhne.
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Susten-
tation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe,
als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen
Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf welche das
Nutznießungs-Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleich-
Göz, Verfassungsurkunde. 27