Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 419 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über 
das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen 
und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch 
alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums- 
Summen (Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der 
Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend 
Gulden beschränkt. 
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den 
Erziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in 
der Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Susten- 
tationen. 
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von 
der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder 
Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte 
weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die 
als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend 
Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage 
aus der Staats-Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe 
von viertausend Gulden im letztgedachten Falle, — bis auf die 
Hälfte des Betrags der Apanage oder Sustentation des verstor- 
benen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend 
Gulden betragen sollte. 
Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutz- 
nießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe 
mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem 
Absterben eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Anteils 
entgeht. 
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine 
in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, 
so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer 
Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahres 
sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwach- 
senden Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.