Anhang. Königliches Hausgesetz. 423
wenn der Grundstock der Hof-Domainen-Kammer durch un—
vorhergesehene Unglücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Be-
stand um ein Drittheil, oder mehr vermindert werden würde,
als in welchem Falle die Abfindungs-Summe in demselben
Verhältnisse vermindert werden soll.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der
Seiten-Linien Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und
Gnaden beruht auf einer den volljährigen Prinzen dieser Linien
vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Beitritts.
Art. 71. Die bereits in Folge früherer Abfindungen und
Verträge, oder in Folge des Nachtrags zum Königlichen Haus-
Gesetze von 1808, in dem Genusse von Apanagen und andern
Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben
bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestand-
teile im vollen Genusse derselben.
In Ansehung des Wittums Ihrer Majestäten, der Königin,
Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der
Wittwen Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen
Bestimmungen.
Art. 72. Sämtliche bereits am Leben sich befindende Mit-
glieder des Königlichen Hauses werden noch nach den Bestimmungen
des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808 in den
erst künftig eintretenden Fällen behandelt.
Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am Leben befind-
lichen Prinzen des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten
ihren Wittum nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 73. Die Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt
lebenden Mitglieder des Königlichen Hauses (mit Ausnahme der
Donativgelder) fallen mit deren Ableben an die Staatskasse zurück.
Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben
tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das
Vererbungs-System der Apanagen rückwärts in der Art hergestellt,
daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze bestimm-
ten Apanagen-Summen bei den beiden letzten Regierungs-Ver-
änderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern
genossen und in Erbgang gebracht worden.