Verfassungsurkunde. § 19. 37
2. Im Streitfalle bildet die Staatsangehörigkeit keinen selb-
ständigen Gegenstand der Verwaltungsrechtsprechung; Streitigkei-
ten über das Staatsbürgerrecht können nur in einzelnen Fällen, in
denen die Verwaltungsbehörden über die mit dem Staatsbürger-
recht zusammenhängenden Rechte und Pflichten eine Verfügung ge-
troffen haben, im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dez. 1876 der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unterstellt werden !).
3. Im Verhältnis zu den Angehörigen der anderen deutschen
Bundesstaaten gewährt das württ. Staatsbürgerrecht als besondere
Berechtigung nur noch die aktive und passive Wahlfähigkeit für
die Ständeversammlung (8§ 135 u. 142), und für die Aemter der
Gemeinden und Amtskorporationen (ogl. Art. 12 des Gesetzes über
die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885), sowie die Befähi-
gung zur Erwerbung des Gemeindebürgerrechts (a. a. O. Art. 6).
4. Erworben wird die Staatsangehörigkeit
a) auf Grund familienrechtlicher Verhältnisse
durch Geburt, für ein uneheliches Kind durch Legitimation seitens
eines Württembergers, für die Ehefrau durch Verheiratung mit
einem Württemberger.
b) durch Verleihung, die sich mangels besonderer Aus-
nahmen auf die Ehefrau und die noch unter ehelicher Gewalt ste-
henden minderjährigen Kinder erstreckt; sie vollzieht sich in der Form
einer Verfügung der Kreisregierung und der Aushändigung einer
darüber ausgefertigten Urkunde an den Aufzunehmenden und wird
bei der Anstellung im unmitelbaren oder mittelbaren Staatsdienst
einschließlich des Militärdienstes oder im Kirchen-, Schul= oder
Kommunaldienst als stillschweigend erteilt angenommen. Je nach-
dem es sich um einen Angehörigen eines anderen deutschen Bundes-
staats, oder um einen Ausländer handelt, wird die Verleihung als
Aufnahme oder als Naturalisation bezeichnet. Die Auf-
nahme kann regelmäßig nicht verweigert werden, wenn sich der Nach-
suchende in Württemberg niedergelassen hat. Die Naturalisation
v aupy . Göz S. 22 und die weiteren hier angeführten Schrift-
teller.
) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 273.