Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut. 425
schuld durch die Gesetze vom 18. Juli 1824 und 26. April 1830
Abänderungen getroffen, auch bei dem jüngsten Landtage nähere
Bestimmungen wegen Berechnung des Zahlungsfonds verabschiedet
worden.
Um nun die bestehenden Vorschriften über das Staatsschulden-
wesen in Ein Gesetz zu vereinigen, verordnen und verfügen Wir,
nach Anhörung Unseres Geheimen Rats und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, daß statt des bisherigen Statuts und
der vorgedachten Gesetze künftig folgende Bestimmungen als Statut
für die Schuldenzahlungskasse, deren Verwaltung durch die Ver-
fassungsurkunde, §8§ 119—123, vorbehältlich Unseres Oberauf-
sichtsrechts den Ständen anvertraut ist, gelten sollen.
Art. 1.
Begriff der Staatsschuld.
Als Staaksschuld sind diejenigen Passivkapitalien anzusehen,
welche schon ein erworbenes Recht auf die Staatsschuldenzahlungs-
kasse haben, oder solche Schulden, welche durch gemeinschaftliche
Verabschiedung zwischen der Regierung und den Ständen künftig
auf die Staatsschuldenzahlungskasse werden übernommen werden.
Die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld liegt dem gan-
zen Staate ob, und steht unter der Gewährleistung der Stände.
Art. 2.
Bestimmung der Zinsen-Zahlungsfonds.
Als Zinsen-Zahlungsfonds ist jährlich diejenige Summe an-
zuweisen, welche zu Entrichtung der in dem betreffenden Etats-
jahr verfallenden Zinse aus den vorhandenen Passivkapitalien nach
deren jeweiligem Zinsfuße erfordert wird.
Art. 3.
Bestimmung des Kapital-Tilgungsfonds.
Aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Sept. 1853.
Für die Tilgung der Staatsschuld gelten jetzt folgende
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1903:
Art. 1.
Vom 1. April 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahr eine Til-
gung in Höhe von mindestens dreifünftel Prozent der am Anfang
des Rechnungsjahrs bestehenden verzinslichen Staatsschuld vor-