426 Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut.
zunehmen. Die Tilgung findet entweder durch Rückkauf oder
durch Kündigung oder teils durch Rückkauf, teils durch Kündigung
statt. Eine Verrechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilgung
gleich zu achten. Die Tilgung auf dem Wege der Verlosung ein—
zelner Schuldverschreibungen ist für künftige Anlehen ausge—
schlossen.
Die erforderlichen Beträge sind durch den Hauptfinanzetat
unter Einrechnung der für eine vertragsmäßige Tilgung von
Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu stellen. Soweit
die vertragsmäßigen Tilgungsbeträge den in Abs. 1 bestimmten
Tilgungsbetrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsmäßigen
Tilgungsbeträgen.
Art. 2.
Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuß des
Staatshaushalts, so sind im folgenden Rechnungsjahr neben der
nach Art. 1 erfolgenden Tilgung zwei Fünftel des Ueberschusses
zur Schuldentilgung beziehungsweise Verrechnung auf verwilligte
Anlehen zu verwenden.
Art. 4.
Besondere Anweisung der Zinsen= und Tilgungsfonds.
Für den Zinsen--Zahlungsfonds sowohl, als für den Kapital-
tilgungsfonds (Art. 2 und 3) werden der Staatsschuldenzahlungs-
kasse vor dem Anfang jedes Etatsjahres solche Staatseinkünfte,
auf deren Erhebung mit Sicherheit gerechnet werden kann, zum
unmittelbaren Bezuge in erschöpfenden Summen durch gemein-
schaftliche Uebereinkunft angewiesen werden.
Die Einbringer dieser Gefälle sind dann dafür verantwort-
lich, daß sie die der Schuldenzahlungskasse angewiesenen Gelder
unter keinem Vorwande an eine andere, als die Schuldenzahlungs-
kasse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege ausgestellte
Anweisung verabfolgen.
Sollten die angewiesenen Einnahmen die angenommene Größe
zusammen nicht erreichen, so wird der jährliche Minderbetrag
jedesmal von der Staatshauptkasse aus dem allgemeinen Reserve-
fonds zugelegt; dagegen kommt, wenn dieselben jene Größe über-
steigen, der Mehrbetrag der Staatskasse zu, indem derselbe an