Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut. 429
einen andern Namen und von jeder Aufhebung der Einschreibung
eine Gebühr für je eine Obligation von 200 Mk. mit 20 Pfg.,
für Obligationen von größeren Beträgen eine Gebühr von je
40 Pfg. an die Staatskasse zu entrichten. Die gleiche Gebühr
ist zu entrichten für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht
gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vormerkungen erfolgt.
Der Art. 9 Abs. 3 des revidierten Staatsschuldenstatuts vom
22. Februar 1837 ist insoweit abgeändert.
Bei einer Umwandlung der zur Zeit der Erlassung dieses
Gesetzes bestehenden Anlehen kann die unentgeltliche Einschreibung
der neuen Schuldscheine, welche anstelle eingeschriebener treten,
auf den gleichen Namen verlangt werden.
Art. 10.
Verwaltungsbehörde.
Die Stände, und in ihrer Abwesenheit der ständische Aus-
schuß, leiten die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der
Schuldenzahlungskasse, und verfügen an dieselbe unmittelbar; ins-
besondere haben sie auch die Verwaltung der der Schuldenzah-
lungskasse zustehenden Aktivkapitalien zu besorgen.
Die bei der Kasse angestellten Beamten, nämlich der Kassier,
der Kontrolleur und die Buchhalter, werden von den Ständen
gewählt und von Uns bestätigt. Sie sind den Ständen und in
deren Abwesenheit dem ständischen Ausschusse untergeordnet, und
leisten nicht nur den Diensteid als Staatsdiener, sondern werden
auch auf das gegenwärtige Statut und insbesondere gegen die
Stände darauf verpflichtet, daß sie allein von der ständischen Be-
hörde Zahlungsverfügungen annehmen.
Im übrigen aber haben sie gleiche Verpflichtungen und Rechte
mit andern Staatsdienern.
Art. 11.
Verwaltungs-Etat und Kassenberichte.
Als Grundlage der Verwaltung wird von seiten der Stände
Unserem Finanzministerium je sechs Wochen vor Ablauf eines
Etatsjahres ein ordentlicher Etat über die Einnahmen und Aus-
gaben der Schuldenzahlungskasse für das künftige Jahr vor-
gelegt.