Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut. 429 
einen andern Namen und von jeder Aufhebung der Einschreibung 
eine Gebühr für je eine Obligation von 200 Mk. mit 20 Pfg., 
für Obligationen von größeren Beträgen eine Gebühr von je 
40 Pfg. an die Staatskasse zu entrichten. Die gleiche Gebühr 
ist zu entrichten für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht 
gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vormerkungen erfolgt. 
Der Art. 9 Abs. 3 des revidierten Staatsschuldenstatuts vom 
22. Februar 1837 ist insoweit abgeändert. 
Bei einer Umwandlung der zur Zeit der Erlassung dieses 
Gesetzes bestehenden Anlehen kann die unentgeltliche Einschreibung 
der neuen Schuldscheine, welche anstelle eingeschriebener treten, 
auf den gleichen Namen verlangt werden. 
Art. 10. 
Verwaltungsbehörde. 
Die Stände, und in ihrer Abwesenheit der ständische Aus- 
schuß, leiten die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der 
Schuldenzahlungskasse, und verfügen an dieselbe unmittelbar; ins- 
besondere haben sie auch die Verwaltung der der Schuldenzah- 
lungskasse zustehenden Aktivkapitalien zu besorgen. 
Die bei der Kasse angestellten Beamten, nämlich der Kassier, 
der Kontrolleur und die Buchhalter, werden von den Ständen 
gewählt und von Uns bestätigt. Sie sind den Ständen und in 
deren Abwesenheit dem ständischen Ausschusse untergeordnet, und 
leisten nicht nur den Diensteid als Staatsdiener, sondern werden 
auch auf das gegenwärtige Statut und insbesondere gegen die 
Stände darauf verpflichtet, daß sie allein von der ständischen Be- 
hörde Zahlungsverfügungen annehmen. 
Im übrigen aber haben sie gleiche Verpflichtungen und Rechte 
mit andern Staatsdienern. 
Art. 11. 
Verwaltungs-Etat und Kassenberichte. 
Als Grundlage der Verwaltung wird von seiten der Stände 
Unserem Finanzministerium je sechs Wochen vor Ablauf eines 
Etatsjahres ein ordentlicher Etat über die Einnahmen und Aus- 
gaben der Schuldenzahlungskasse für das künftige Jahr vor- 
gelegt.
	        
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