430 Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut.
Von den monatlichen Kassenberichten, welche dem ständischen
Ausschusse gedoppelt übergeben werden, hat dieser jedesmal dem
Finanzministerium ein Exemplar mitzuteilen.
Art. 12.
Oberaufsicht der Regierung.
Zur Ausübung des Oberaufsichtsrechts ist von Uns ein
Kommissär aufgestellt, welcher von den Kassen und den Büchern
nach allen Beziehungen zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen die Be—
fugnis hat.
Außerdem bleibt es bei der bestehenden Anordnung, daß die
Schuldenzahlungskasse jeden Monat durch ein Mitglied der Ober—
rechnungskammer revidiert wird, wozu der ständische Ausschuß
ebenfalls ein Mitglied abzuordnen hat.
Diese beiden Personen haben neben dem Kassier und Kon-
trolleur die monatlichen Kassenberichte zu beglaubigen.
Art. 13.
Rechnungsablegung und Erledigung.
Die Jahresrechnung der Schuldenzahlungskasse wird von der
Oberrechnungskammer abgenommen und geprüft, sofort von Kö-
niglichen und ständischen Kommissarien abgehört, das Resultat
aber durch den Druck öffentlich bekannt gemacht.
Gegeben, Stuttgart den 22. Februar 1837.
Wilhelm.
Der Chef des Finanzdepartements:
Geheimer Rat Herdegen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär:
Vellnagel.