Anhang. Verfassungsgesetz. 431
4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung
eines Staatsministeriums.
Karl,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rates und unter Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen
Wir, was folgt:
Art. 1.
Die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements bilden
das Staatsministerium.
Die bestehende Zahl der Departements kann nur durch ein
Gesetz geändert werden.
Art. 2.
Der König ernennt und entläßt die Minister und Departe-
mentschefs nach eigener freier Entschließung.
Art. 3.
Der Vorsitz im Staatsministerium wird, woferne nicht der
König an einer Beratung teilnimmt, von einem durch Königliche
Entschließung aus der Zahl der Minister oder Departementschefs
ernannten Präsidenten geführt.
Dem Präsidenten des Staatsministeriums kommt die Leitung
der Geschäfte und die Dienstaufsicht über das demselben zur
Dienstleistung beigegebene Personal zu.
Art. 4.
Kein Mitglied des Staatsministeriums kann, außer dem
Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der
Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen werden.
Art. 5.
Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte
und zur Teilnahme an den Beratungen ständige Räte beigegeben.
Die Funktionen von Räten des Staatsministeriums versehen
bis auf weiteres Mitglieder des Geheimen Rats, welche vom
König hierzu beauftragt werden.