Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Verfassungsgesetz. 431 
4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung 
eines Staatsministeriums. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rates und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen 
Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements bilden 
das Staatsministerium. 
Die bestehende Zahl der Departements kann nur durch ein 
Gesetz geändert werden. 
Art. 2. 
Der König ernennt und entläßt die Minister und Departe- 
mentschefs nach eigener freier Entschließung. 
Art. 3. 
Der Vorsitz im Staatsministerium wird, woferne nicht der 
König an einer Beratung teilnimmt, von einem durch Königliche 
Entschließung aus der Zahl der Minister oder Departementschefs 
ernannten Präsidenten geführt. 
Dem Präsidenten des Staatsministeriums kommt die Leitung 
der Geschäfte und die Dienstaufsicht über das demselben zur 
Dienstleistung beigegebene Personal zu. 
Art. 4. 
Kein Mitglied des Staatsministeriums kann, außer dem 
Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der 
Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen werden. 
Art. 5. 
Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte 
und zur Teilnahme an den Beratungen ständige Räte beigegeben. 
Die Funktionen von Räten des Staatsministeriums versehen 
bis auf weiteres Mitglieder des Geheimen Rats, welche vom 
König hierzu beauftragt werden.
	        
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