Anhang. Landtagswahlgesetz. 433
Die Gutachten des Geheimen Rats werden dem Könige durch
das Staatsministerium vorgelegt.
Art. 8.
Die in den §§ 38, 126 und 160 Abs. 2 und 4 der Ver-
fassungsurkunde bezeichneten Zuständigkeiten des Geheimen Rats
gehen auf das Staatsministerium über.
Dasselbe tritt bezüglich der Anwendung des § 172 Abst. 2
der Verfassungsurkunde an die Stelle des Geheimen Rats.
Art. 9.
Die §8 38, 54, 56, 58, 59 Ziff. 1 und 4, 126, 160 Abs. 2
und 4, 172 Abs. 2 der Verfassungsurkunde sind nach Maßgabe
der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes abgeändert.
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1876.
Karl.
Mittnacht. Sick. Geßler. Wundt. Renner.
Auf Befehl des Königs:
Der Kabinettschef:
Gärttner.
5. Bekanntmachung des Ministeriums des Jnunern, betreffend
den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
Der Text des Landtagswahlgesetzes, wie er sich aus den in
dem Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Abänderung und
Ergänzung des Landtagswahlgesetzes, festgestellten Aenderungen
und Ergänzungen ergibt, wird auf Grund der am Schlusse des
Gesetzes erteilten Ermächtigung unter Hinweis darauf bekannt
gemacht, daß nach Art. III des Gesetzes verglichen mit Art. 30
Abs. 1 des Verfassungsgesetzes, betreffend Abänderungen des IX.
Kapitels der Verfassungsurkunde, vom heutigen Tage die Art. 19
Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 27—48 in der nachstehenden
Fassung mit dem 1. Dezember 1906 in Kraft treten.
Stuttgart, den 16. Juli 1906. Pischek.
G#z, Verfassungsurkunde. 28