Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

38 Verfassungsurkunde. § 19. s 
darf Ausländern nur beim Vorliegen der vier in § 8 des Reichsge- 
setzes bezeichneten Voraussetzungen (Dispositionsfähigkeit, unbeschol- 
tener Lebenswandel, eigene Wohnung oder ein Unterkommen am 
Orte der beabsichtigten Niederlassung, Fähigkeit, an diesem Orte sich 
und die Angehörigen zu ernähren) erteilt werden. 
Nicht mehr erforderlich ist der Nachweis, daß der Aufzuneh= 
mende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Zusicherung 
der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht erhalten habe; auch 
wird der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht durch die Ableistung 
des Huldigungseids bedingt 7. 
5. Verloren wird die Staatsangehörigkeit: 
a) aus familienrechtlichen Gründen: bei unehelichen 
Kindern durch Legitimation, wenn der Vater Nichtwürttemberger 
ist, ferner durch Verheiratung einer Württembergerin mit dem An- 
hörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 
b) Durch Entlassung auf Antrag: sie erfolgt durch Aus- 
fertigung und Zustellung einer Urkunde seitens der hiezu zuständi- 
gen Kreisregierung und wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht 
binnen sechs Monaten seinen Wohnsitz außerhalb des Landesgebiets 
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat 
erwirbt; sie muß jedem Staatsangehörigen erteilt werden, wenn er 
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaat die Staatsangehö- 
rigkeit erworben hat. Fehlt dieser Nachweis, so darf sie behufs 
Sicherung der Wehrpflicht den in § 15 Ziff. 1—3 bezeichneten Per- 
sonen nicht erteilt werden. 
c) Durch Nichtausübung, wenn sich ein Württemberger 
zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhält; durch Ver- 
trag mit anderen Staaten kann diese Frist auf fünf Jahre herab- 
gesetzt werden. 
4) Durch Entziehung im Verwaltungsweg zur Strafe we- 
gen Ungehorsams in den im Reichsgesetz vorgesehenen Fällen 2). 
5. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt die Entschei- 
dung über den Besitz der Staatsangehörigkeit, deren Erteilung und 
die Entlassung aus derselben den Kreisregierungen als Verwaltungs- 
1) Vgl. über die Einzelheiten Gaupp-Göz S. 23 ff. 
*:) Vgl. im einzelnen Gaupp-Göz S. 15 ff.
	        
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