440 Anhang. Landtagswahlgesetz.
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten
Umschlag, oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag
befinden:
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent—
halten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist;
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist;
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so wer-
den diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt,
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen,
ob ein Gewählter wählbar ist.
Art. 18 a.%
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung durch die Kammer der Ab-
geordneten allein die Distriktswahlkommission nach Stimmenmehr--
heit der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2).
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es
einer Beschlußfassung der Distriktswahlkommission bedurft hat,
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll bei-
geheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen
die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem
versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis der Gewählte in
der Kammer der Abgeordneten für legitimiert erklärt ist.
Art. 18 b.
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13 a bis 18a) steht
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen
jedoch daselbst außer den Beratungen und Beschlüssen der Di-
striktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts
bedingt sind, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen ge-