Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 441 
halten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder 
verteilt werden. 
Art. 18c. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben 
spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
Art. 18 d. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt 
spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll- 
führers die Oberamtswahlkommission zusammen. 
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als 
Vorsitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte 
aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgeraus- 
schusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die 
Oberamtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung 
und zwei Mitgliedern der Bürgerausschüsse des Bezirks, welche 
die Amtsversammlung wählt. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle 
über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten durch- 
gesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen 
und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen 
für jeden einzelnen Abstimmungsbistrikt ersichtlich sein muß und in 
welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen in 
einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veraulassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamts- 
wahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten 
Stimmzettel einzufordern und einzusehen. 
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des 
Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen.
	        
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