Anhang. Landtagswahlgesetz. 441
halten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder
verteilt werden.
Art. 18c.
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben
spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser
Vorschrift verantwortlich.
Art. 18 d.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt
spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von
ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll-
führers die Oberamtswahlkommission zusammen.
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als
Vorsitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte
aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgeraus-
schusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die
Oberamtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung
und zwei Mitgliedern der Bürgerausschüsse des Bezirks, welche
die Amtsversammlung wählt.
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle
über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten durch-
gesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen
und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen
für jeden einzelnen Abstimmungsbistrikt ersichtlich sein muß und in
welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen in
einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veraulassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamts-
wahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten
Stimmzettel einzufordern und einzusehen.
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des
Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen.