442 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 19.
Hat die Wahl nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde
(vergl. Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage, be-
treffend Abänderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde,
Reg. Bl. S. 161) zu keinem Ergebnis geführt, so hat der Ober-
amtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen.
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben
Abstimmungsbezirken und bei gleicher Besetzung der Wahlkom-
missionen wie die erste Wahl vorgenommen.
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der ober-
amtlichen Wahlanordnung statt.
Art. 20.
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf ge-
drucktem Formulare eine von ihm und den Urkundspersonen
unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu enthalten hat:
1. den Namen des Wahlortes;
2. die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung erschienenen
Wähler;
3. die Zeit des Wahlgeschäfts;
4. den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen
Alter, sofern es der Kommission bekannt ist;
5. die auf ihn gefallene Stimmenzahl;
6. die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde kein
Grund bekannt ist, aus welchem der Gewählte für unfähig
zu halten wäre, die Wahl anzunehmen, oder die Erklärung
ihrer Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit.
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Ge-
wählten hat der Wahlkommissär je eine Ausfertigung derselben
an die Kammer der Abgeordneten oder, falls die Stände nicht
versammelt sind, an den Ständischen Ausschuß, sowie an das
Ministerium des Innern einzusenden.
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach
gewählt, so steht ihm die Entscheidung zu, welche der auf ihn
gefallenen Wahlen er annehmen will.
Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahl-
urkunde sofort behufs seiner Legitimation an den Ständischen