Verfassungsurkunde. § 19—21. 39
behörden und nicht als Verwaltungsgerichten zu. Gegen die Ent-
scheidung der Kreisregierung ist die Rechtsbeschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof beim Zutreffen ihrer Voraussetzungen zulässig!#).
Für die Ausstellung der Heimatscheine und der zur Benützung im
Reichsgebiet dienenden Staatsangehörigkeitsausweise sind die Ober-
ämter zuständig. Gemäß 8 1 Absatz 1 der Minist. Verf. vom 27. Jan.
1898 hat jeder Württemberger einen unter Umständen bis zum Ver-
waltungsgerichtshof verfolgbaren Anspruch auf Ausstellung einer
solchen Urkunde?).
§ 20. Huldigungseid.
Der Zuldigungseid ist von jedem geborenen Württem-
berger nach zurückgelegtem sechszebnten Jahre, und von jedem
neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.
1. Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erst nach
Uebergabe der feierlichen Verfassungsversicherung geleistet; zu seiner
Abnahme werden die periodischen Gemeindevisitationen benützt ?.
2. Weder die Erwerbung des Staatsbürgerrechts noch die Ge-
horsamspflicht gegen die Staatsgewalt ist durch die Leistung des
Huldigungseids bedingt.
8 21. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Prlichten.
Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte,
und ebenso sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Oflichten und
gleicher Teilnahme an den Staatslasten verbunden, soweit
nicht die Derfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält;
auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu
leisten.
1. Mit dem Grundsatz des § 21 wollte die Beseitigung früherer
Privilegien und Ungleichheiten unter den Schutz der Verfassung ge-
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 274, 276—279.
2) Vgl. das Nähere insbesondere über die örtliche Zuständigkeit
und über das Verfahren bei Gaupp-Göz S. 28 f. ·
8) Sgl. Min. Verf. v. 3. Nov. 1828 (Rbl. S. 836); Min Verf.
v. 30. Okt. 1848, Ziff. III, 2 (Rbl. S. 496) und Amtsbl. d. Minist.
des Innern v. 1892, S. 484 unten.