Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

444 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
Art. 24. 
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeord— 
netenkammer Umstände ein, welche eine Neuwahl notwendig 
machen, so hat die Abgeordnetenkammer die K. Staatsregierung 
unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu 
ersuchen. 
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit 
einer Neuwahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer 
Neuwahl, vorbehältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer zur 
Entscheidung nachträglicher Anstände, von dem Ständischen Aus— 
schusse auszugehen. 
Art. 25. 
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch für 
Zehrungs= und Reiseaufwand eine Entschädigung. 
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen 
in amtlicher Eigenschaft zugezogenen Personen dagegen beziehen 
bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen sonst 
normalmäßig zukommenden Diäten und Reisekostenentschädigungen. 
Art. 26. 
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Aus- 
nahme des Aufwands für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten 
und für Ausrüstung des Wahllokales, den die Gemeindekassen 
zu tragen haben, von der Staatskasse bestritten. 
Zweiter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart. 
Art. 27. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (vergl. 
§ 144 Abs. 3 der Verfassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungs- 
gesetzes vom heutigen Tage) finden die Bestimmungen des ersten 
Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 und 
24 sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen 
(Art. 28 bis 39) Anwendung. 
Art. 28. 
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs- 
blatt sind die Wahlvorschläge bei dem Vorsitzenden der Ober-
	        
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