444 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 24.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeord—
netenkammer Umstände ein, welche eine Neuwahl notwendig
machen, so hat die Abgeordnetenkammer die K. Staatsregierung
unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu
ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit
einer Neuwahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer
Neuwahl, vorbehältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer zur
Entscheidung nachträglicher Anstände, von dem Ständischen Aus—
schusse auszugehen.
Art. 25.
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch für
Zehrungs= und Reiseaufwand eine Entschädigung.
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen
in amtlicher Eigenschaft zugezogenen Personen dagegen beziehen
bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen sonst
normalmäßig zukommenden Diäten und Reisekostenentschädigungen.
Art. 26.
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Aus-
nahme des Aufwands für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten
und für Ausrüstung des Wahllokales, den die Gemeindekassen
zu tragen haben, von der Staatskasse bestritten.
Zweiter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart.
Art. 27.
Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (vergl.
§ 144 Abs. 3 der Verfassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungs-
gesetzes vom heutigen Tage) finden die Bestimmungen des ersten
Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 und
24 sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen
(Art. 28 bis 39) Anwendung.
Art. 28.
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs-
blatt sind die Wahlvorschläge bei dem Vorsitzenden der Ober-