Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 447 
(Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder 
welche sich auf mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Ent- 
hält ein Wahlvorschlag eine größere als die zugelassene Zahl von 
Bewerbern oder Ersatzmännern, so werden je diejenigen Bewerber 
oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl 
an erster Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag ge- 
strichen. 
Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind un- 
gültig, wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht ent- 
sprechen. 
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen 
Wahlvorschläge von der Oberamtswahlkommission unverzüglich 
und spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag gleichzeitig und 
mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. 
Hiebei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Vorschläge 
besonders aufmerksam zu machen. 
Art. 31. 
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen 
zu wählenden Personen den verschiedenen öffentlich bekanntgemach- 
ten Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem Stimmzettel dürfen 
sechs Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jedoch innerhalb 
der zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch 
Wiederholung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis 
zu drei Stimmen geben. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in 
Anrechnung zu bringen sind: 
1. Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden; 
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche 
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
3. Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine 
lesbaren Namen enthalten; 
4. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist, jedoch nur in Absicht auf die 
nicht bestimmt bezeichnete Person; 
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