Anhang. Landtagswahlgesetz. 447
(Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder
welche sich auf mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Ent-
hält ein Wahlvorschlag eine größere als die zugelassene Zahl von
Bewerbern oder Ersatzmännern, so werden je diejenigen Bewerber
oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl
an erster Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag ge-
strichen.
Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind un-
gültig, wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht ent-
sprechen.
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen
Wahlvorschläge von der Oberamtswahlkommission unverzüglich
und spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag gleichzeitig und
mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen.
Hiebei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Vorschläge
besonders aufmerksam zu machen.
Art. 31.
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen
zu wählenden Personen den verschiedenen öffentlich bekanntgemach-
ten Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem Stimmzettel dürfen
sechs Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jedoch innerhalb
der zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch
Wiederholung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis
zu drei Stimmen geben.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in
Anrechnung zu bringen sind:
1. Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten
Umschlag oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag
befinden;
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
3. Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine
lesbaren Namen enthalten;
4. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist, jedoch nur in Absicht auf die
nicht bestimmt bezeichnete Person;
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