Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

448 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
5. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten, jedoch nur in Absicht 
auf die hievon betroffene Person. 
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahl- 
vorschläge enthalten sind, werden als ungültig gestrichen. 
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und AbsK. 3 
vorgenommenen Streichungen) in einem Stimmzettel mehr als 
sechs Bewerber benannt sind oder bei Stimmenhäufung die zu- 
lässige Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten ist oder mehr 
als drei Stimmen einem Bewerber zugewendet sind, wird die 
Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der Reihen= 
folge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen 
Namen oder Aenderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn 
oder soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen 
ist, ist der Stimmzettel ungültig. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so wer- 
den diese, wenn sie auf dieselben Namen und Stimmenzuwen- 
dungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berück- 
sichtigung gelassen. 
Art. 32. 
Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem 
Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission können Hilfsarbeiter 
zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distrikts- 
wahlkommissionen von dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende 
Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der den einzelnen 
Bewerbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu 
erlassen. 
Art. 33. 
Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der Pro- 
tokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten die 
Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen Gemeindebezirk zu- 
gefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammen- 
zählung der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben 
Wahlvorschlags gefallenen Stimmen festgestellt, welche Zahl gülliger 
Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den Stimmen-
	        
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