448 Anhang. Landtagswahlgesetz.
5. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten, jedoch nur in Absicht
auf die hievon betroffene Person.
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahl-
vorschläge enthalten sind, werden als ungültig gestrichen.
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und AbsK. 3
vorgenommenen Streichungen) in einem Stimmzettel mehr als
sechs Bewerber benannt sind oder bei Stimmenhäufung die zu-
lässige Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten ist oder mehr
als drei Stimmen einem Bewerber zugewendet sind, wird die
Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der Reihen=
folge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen
Namen oder Aenderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn
oder soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen
ist, ist der Stimmzettel ungültig.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so wer-
den diese, wenn sie auf dieselben Namen und Stimmenzuwen-
dungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berück-
sichtigung gelassen.
Art. 32.
Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem
Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission können Hilfsarbeiter
zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distrikts-
wahlkommissionen von dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende
Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der den einzelnen
Bewerbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu
erlassen.
Art. 33.
Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der Pro-
tokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten die
Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen Gemeindebezirk zu-
gefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammen-
zählung der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben
Wahlvorschlags gefallenen Stimmen festgestellt, welche Zahl gülliger
Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den Stimmen-