450 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 35.
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Abgeordnetensitze an die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb
des einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der den Bewerbern zuge-
fallenen Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stim-
menzahl den Vorzug vor der niederen begründet. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihen-
folge.
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der
Zuweisung die Sitze an die Bewerber als nicht vorgeschlagen.
Art. 36.
In dem über die Verhandlung der Oberamtswahlkommission
aufzunehmenden Protokoll (vergl. Art. 18 d4 Abs. 4) sind neben
der Zahl der auf jeden Bewerber in den einzelnen Abstimmungs-
distrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahl-
vorschläge zugefallenen Stimmen, die berechneten Höchstzahlen,
deren Verteilung auf die Wahlvorschläge und die Namen der Ge-
wählten anzugeben.
Art. 37.
Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahlkom-
mission sofort nach seiner Feststellung öffentlich bekannt gemacht
und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Aufforderung, sich
über die Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkom-
mission zu erklären.
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen
Ausschuß und dem Ministerium des Innern eine beglaubigte Ab-
schrift des Protokolls (vgl. Art. 36) mitgeteilt.
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der
Wahlurkunde (val. Art. 20).
Art. 38.
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältnis-
wahl in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden sie aus
dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so werden sie durch die
demselben und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen