452 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 42.
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze
in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet,
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebenso—
vielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden
aus dem Kreise der staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen
Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes
berufen. -
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kom—
mission in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zwecke in
der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden
nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der
staatlichen Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei wei—
teren Beisitzern nebst ihren Stellvertretern besetzt ist, welche aus
den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahlbezirks be—
rufen sind.
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem
Ministerium des Innnern bestellt; ihre Namen sind öffentlich be-
kannt zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen
wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs-
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 43.
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise
finden die Bestimmungen in Art. 27—39 mit nachstehenden Ab-
änderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der
Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der
Ermittelung des Wahlergebnisses (Art. 33—35 und Art. 37) die
betreffende Abteilung.
Art. 44.
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1),
daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt.