Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 453 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Lan- 
deswahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens 
acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens 
vier, im zweiten höchstens drei betragen. 
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem 
der beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge 
(Art. 28 Abs. 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahl-- 
tag abgegeben werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl- 
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht 
volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder 
Ersatzmänner gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 
Abs. 2 nicht wählbar sind oder welche sich in beiden Landeswahl- 
kreisen vorschlagen lassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge 
(Art. 30 Abs. 6) hat nach dem in Abs. ö dieses Artikels bezeich- 
neten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens fünf volle Tage vor 
dem Wahltag zu geschehen. 
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht 
mehr als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht 
Bewerber benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abfs. 
1 und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht 
Stimmen nicht überschritten werden. 
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen dazu gehörigen Schriftstücken (Art. 18e) sind von den 
Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig 
wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landes- 
wahlkommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe 
des dritten auf den Wahltag folgenden Tages zugehen. Der Zu- 
sammentritt der Abteilungen der Landeswahlkommission (vgl. Art. 
18 d) erfolgt spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahl- 
protokolle.
	        
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