Anhang. Landtagswahlgesetz. 453
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Lan-
deswahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens
acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens
vier, im zweiten höchstens drei betragen.
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem
der beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge
(Art. 28 Abs. 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahl--
tag abgegeben werden.
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl-
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht
volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein.
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder
Ersatzmänner gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41
Abs. 2 nicht wählbar sind oder welche sich in beiden Landeswahl-
kreisen vorschlagen lassen.
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge
(Art. 30 Abs. 6) hat nach dem in Abs. ö dieses Artikels bezeich-
neten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens fünf volle Tage vor
dem Wahltag zu geschehen.
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht
mehr als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht
Bewerber benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abfs.
1 und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht
Stimmen nicht überschritten werden.
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit
sämtlichen dazu gehörigen Schriftstücken (Art. 18e) sind von den
Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig
wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landes-
wahlkommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe
des dritten auf den Wahltag folgenden Tages zugehen. Der Zu-
sammentritt der Abteilungen der Landeswahlkommission (vgl. Art.
18 d) erfolgt spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahl-
protokolle.