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stellt werden; der Grundsatz selbst ist mit der Gesetzgebung von 1849
im weiteren Umfang verwirklicht worden. Der Art. 3 der Reichs-
verfassung hat die Gleichheit der Rechte und Pflichten im wesent-
lichen auf alle deutschen Reichsangehörigen ausgedehnt; das ihnen
gemeinsame Indigenat hat die Wirkung, daß der Angehörige eines
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer
zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbe-
betrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken,
zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller son-
stigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen, wie der
Einheimische, zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und
des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
2. Die Verfassung selbst enthält besondere Vorrechte
für die Mitglieder des K. Hauses (ogl. § 18), für die
Standesherren (§ 129 Ziff. 2) und für den ritterschaft-
lichen Adel (8§§ 39 ff.). Die Aufnahme des Grundsatzes der
Gleichheit der Rechte und Pflichten in die Verfassungsurkunde hat
die praktische Folge, daß eine Abweichung von diesem Grundsatze
nur unter Einhaltung der Förmlichkeiten der Verfassungsänderung
durchgeführt werden kann. Dabei ist aber unter Gleichheit nicht
die absolute zahlenmäßige Gleichheit zu verstehen; ein Steuergesetz
z. B., das die Leistungen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit
abstuft, verletzt damit den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleich-
heit nicht. Auf dem wichtigen Gebiete der Wehrpflicht und der öf-
fentlichen Abgaben ist der Grundsatz der Gleichheit der Pflichten
durch die Reichs= und Landesgesetzgebung nahezu vollständig ver-
wirklicht.
3. Verfassungsmäßiger Gehorsam. Jeder Deutsche
ist verpflichtet, den Geboten und Verboten der Reichs= und Landes-
staatsgewalt, die in gesetzlicher Weise innerhalb der Zuständigkeit
erlassen werden, Gehorsam zu leisten. Diese Gehorsamspflicht, die
sich auch auf Ausländer während ihres Aufenthalts im Lande er-
streckt, wird durch die Vorschriften der Strafgesetze über die Be-
dingungen des gesetzlich erlaubten Widerstands (58 110—122 St G.)
begrenzt. Gehorsam ist hiernach zu leisten, wenn das den Staat
vertretende Organ in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes sich be-