454 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Vierter Abschnitt.
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer.
Art. 45.
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand-
werks zur Ersten Kammer (8§ 129 Ziff. 7, § 132b und § 144 a
der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes
vom heutigen Tage) erfolgt je in einer Wahlhandlung und mittels
unmittelbarer und geheimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der
Leitung einer vom Ministerium des Innern bestellten Wahlkom-
mission, welche je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl
der wahlberechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht.
Der Tag der Wahl wird durch das Ministerium des Innern
bestimmt.
Art. 46.
Von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Vertreter
des Handels und der Industrie sowie des Handwerks sind die
im Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels= und
der Handwerkskammern, von der Teilnahme an der Vorschlags-
wahl der Vertreter der Landwirtschaft sind diejenigen Mitglieder
der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände ausgeschlossen,
welche nicht selbst als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Ver-
walter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der
Landwirtschaft tätig sind.
Art. 47.
Bei den in Art. 45 bezeichneten Vorschlagswahlen sind den
Wahlberechtigten die ihnen durch die Reise an den Wahlort ent-
stehenden Kosten zu ersetzen. Die Staatskasse schießt die Kosten
vor gegen Ersatz durch die Körperschaften, denen die Wahlberech-
tigten angehören. Die Höhe der Entschädigungen wird im Ver-
ordnungswege bestimmt.
Art. 48.
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über das Ver-
fahren bei diesen Vorschlagswahlen im Verordnungswege getroffen.