Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

456 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
86. 
Das Sekretariat und somit auch die Protokolle werden von 
den Sekretären beider Kammern gemeinschaftlich geführt. 
8 6. 
Bei den vorkommenden Wahlen geschieht die Abstimmung 
durch geheime schriftliche Stimmgebung; die Stimmen werden 
durch das Sekretariat, mit Zuziehung einer gleichen Anzahl von 
Skrutatoren aus jeder Kammer, gezählt. Der Präsident der 
Ersten Kammer bezeichnet die Skrutatoren nach der bei jeder 
Kammer hierfür bestehenden Norm. Bei gleicher Stimmenzahl 
gibt das natürliche Alter den Vorzug. 
87. 
Sind mehrere Mitglieder für dieselbe Stelle oder denselben 
Zweck mit relativer Stimmenmehrheit zu erwählen, so wird durch 
jedes stimmende Mitglied die erforderliche Anzahl auf einem 
Stimmzettel verzeichnet, und mithin die Wahl in einer und der- 
selben Handlung vollendet. 
88. 
Finden sich auf einem Stimmzettel mehr Mitglieder ver— 
zeichnet, als zu wählen sind, so werden die zuletzt geschriebenen, 
insoweit durch ihre Benennung die erforderliche Zahl überschritten 
ist, nicht gezählt. 
89 
Der Zusammentritt beider Kammern zu vertraulichen Be— 
sprechungen kann, so oft es dieselben für dienlich erachten (Vl. 
§ 177), zufolge freiwilliger Entschließung beider Kammern ge- 
schehen, mit Ausnahme der in den 88§ 181 und 183 der Vl. 
vorgeschriebenen Fälle. 
Mit der Einladung zu einer solchen Besprechung wird die 
Anzeige des Gegenstandes derselben und die abschriftliche Mit- 
teilung des sie veranlassenden Antrages verbunden. 
Die Bestimmungen des § 3 über den Vorstand finden auch 
hier ihre Anwendung, mit der Abänderung, daß der Präsident 
derjenigen Kammer die Proposition macht, von welcher die Ein- 
ladung zu dieser Besprechung ausging.
	        
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