Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 457 
8 10. 
Wenn durch Uebereinstimmung der Kammern, oder, im Falle 
des 8 181 der VU., mittelst Durchzählung ein Ständebeschluß 
zustande gekommen ist, so wird derselbe von jeder Kammer beson— 
ders der Regierung vorgelegt; im entgegengesetzten Falle wird 
von jeder Kammer eine Anzeige gemacht. 
Zur Vermeidung aller Irrungen wird in den vorliegenden 
Fällen der Beschluß einer Kammer der anderen zur Einsicht mit— 
geteilt, um von beiden gleichlautend verfaßt zu werden, oder 
damit die mit der Fassung der einen Kammer nicht einverstandene 
andere Kammer die ihr nötig scheinende Aenderung der ersteren 
mitteilen könne!). 
8 11. 
Dieselbe Bestimmung wird beobachtet in Ansehung der Bitten 
um Gesetzesvorschläge, sowie der übrigen Anträge, welche die Kam— 
mern aus freier Entschließung gemeinschaftlich an den König ge— 
langen lassen. 
12. 
Die innere Polizei in denjenigen ständischen Gebäuden, welche 
gemeinschaftlich sind, wird, insofern sie sich nicht auf die Geschäfts- 
lokale bezieht, von den Präsidenten der beiden Kammern gemein- 
schaftlich verwaltet, mit Vorbehalt der Entscheidung der letzteren 
im Falle einer nicht zu hebenden Meinungsverschiedenheit. 
13 
Das gemeinschaftliche Dienstpersonal ist beiden Präsidenten 
untergeordnet, mit dem bei dem vorstehenden Paragraphen ge- 
machten Vorbehalt. 
8 14. 
Eine jede Kammer ist berechtigt, in den durch den § 179 der 
VU. bestimmten Fällen auch einseitig ihre Anträge der Regierung 
vorzulegen; die Entwürfe hierzu werden entweder durch das Sekre— 
tariat oder durch die Bericht erstattende oder durch eine neu zu 
1) Zufolge langjähriger Uebung werden übereinstimmende Be- 
schlüsse beider Kammern der Regierung mittelst gemeinschaftlicher 
Adresse vorgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.