Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 457
8 10.
Wenn durch Uebereinstimmung der Kammern, oder, im Falle
des 8 181 der VU., mittelst Durchzählung ein Ständebeschluß
zustande gekommen ist, so wird derselbe von jeder Kammer beson—
ders der Regierung vorgelegt; im entgegengesetzten Falle wird
von jeder Kammer eine Anzeige gemacht.
Zur Vermeidung aller Irrungen wird in den vorliegenden
Fällen der Beschluß einer Kammer der anderen zur Einsicht mit—
geteilt, um von beiden gleichlautend verfaßt zu werden, oder
damit die mit der Fassung der einen Kammer nicht einverstandene
andere Kammer die ihr nötig scheinende Aenderung der ersteren
mitteilen könne!).
8 11.
Dieselbe Bestimmung wird beobachtet in Ansehung der Bitten
um Gesetzesvorschläge, sowie der übrigen Anträge, welche die Kam—
mern aus freier Entschließung gemeinschaftlich an den König ge—
langen lassen.
12.
Die innere Polizei in denjenigen ständischen Gebäuden, welche
gemeinschaftlich sind, wird, insofern sie sich nicht auf die Geschäfts-
lokale bezieht, von den Präsidenten der beiden Kammern gemein-
schaftlich verwaltet, mit Vorbehalt der Entscheidung der letzteren
im Falle einer nicht zu hebenden Meinungsverschiedenheit.
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Das gemeinschaftliche Dienstpersonal ist beiden Präsidenten
untergeordnet, mit dem bei dem vorstehenden Paragraphen ge-
machten Vorbehalt.
8 14.
Eine jede Kammer ist berechtigt, in den durch den § 179 der
VU. bestimmten Fällen auch einseitig ihre Anträge der Regierung
vorzulegen; die Entwürfe hierzu werden entweder durch das Sekre—
tariat oder durch die Bericht erstattende oder durch eine neu zu
1) Zufolge langjähriger Uebung werden übereinstimmende Be-
schlüsse beider Kammern der Regierung mittelst gemeinschaftlicher
Adresse vorgelegt.