Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

458 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
wählende Kommission besorgt, in allen Fällen aber vor der Aus- 
fertigung der Kammer zur Beurteilung vorgelegt:). 
Die Eingaben selbst werden von dem Präsidenten und zwei 
Sekretären unterzeichnet. 
8 16. 
Mit den einzelnen Ministerien kommuniziert die Kammer durch 
ihr Präsidium. 
g 16. 
Die Zahl der Mitglieder von Deputationen an den König 
bestimmt in jedem einzelnen Falle der Präsident, welchem auch 
die Wahl derselben zusteht. Der Präsident und, in dessen Ab— 
wesenheit, der Vizepräsident, befindet sich immer an ihrer Spitze. 
17 
Die gegenseitigen Mitteilungen geschehen in schriftlichen Noten 
der Kammern, welche vom Präsidenten unterzeichnet, von einem 
Sekretär kontrasigniert werden. 
818. 
Die Königlichen Anträge sind von der Kammer, an welche die- 
selben zuerst gebracht worden sind, jedesmal der anderen Kammer 
zur gleichmäßigen Beratung mitzuteilen. Dieses muß auch dann 
geschehen, wenn sie die Zustimmung der Kammer nicht erhalten 
haben (Vll. 8§ 179). 
Innere Geschäfts-Ordnung. Festgestellt durch Beschluß 
vom 21. Juni 1876. 
I. Legitimation. 
1. 
Die Mitglieder der Kammer der Standesherren, bei deren 
Legitimation der Ständische Ausschuß keinen Anstand gefunden hat, 
sind als legitimiert zu erachten. 
  
1) Zufolge langjähriger Uebung werden nach erfolgter Beschluß- 
fassung nur in wichtigeren Fällen oder, wenn es von irgend einer 
Seite verlangt wird, die Entwürfe der Eingaben an die Regierung 
der Kammer noch besonders zur Genehmigung vorgelegt.
	        
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