Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 459
Ueber die von dem ständischen Ausschusse erhobenen Anstände,
sowie über die von demselben nicht geprüften Legitimationen faßt
die Kammer nach vorausgegangener Prüfung endgültig Beschluß.
Die gefaßten Beschlüsse werden der Kgl. Regierung angezeigt und
der Kammer der Abgeordneten mitgeteilt.
Einem Mitgliede, dessen Legitimation von dem Ständischen
Ausschusse beanstandet oder nicht geprüft worden, ist der Eintritt
in die Kammer so lange nicht gestattet, bis die Kammer darüber
entschieden hat.
Die Entscheidung über Legitimationsfragen ist stets vorzugs-
weise zu beschleunigen.
II. Präsidium, Sekretariat und Beamte der Kammer.
8 20.
Der Vorstand der Kammer besteht aus einem Präsidenten
und einem Vizepräsidenten. Das Amt derselben erstreckt sich je
auf die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode (Vl. 88§ 127
und 190).
8 21.
Den Präsidenten ernennt der König ohne Vorschlag.
Der Vizepräsident wird von der Kammer aus der Zahl ihrer
standesherrlichen Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit ge—
wählt. Hat sich bei der Wahl eine absolute Mehrheit nicht ergeben,
so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch
bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen
beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen.
Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet
das Los. Bei Ausmittelung derjenigen, welche nach den vor—
stehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, ent—
scheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los. Von der Wahl
ist dem König Anzeige und der Kammer der Abgeordneten Mit—
teilung zu machen.
Solange für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vize—
präsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben,
versieht die Stelle des Präsidenten das im Lebensalter älteste