Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

460 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alterspräsidenten geht 
im Falle der Ablehnung seitens des Berufenen auf das im Lebens— 
alter ihm am nächsien stehende Kammermitglied über. 
8 22. 
Der Präsident bestimmt die Sitzungstage (8 39), eröffnet 
und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, 
leitet die Beratung und Abstimmung, sorgt für die Aufrechterhal= 
tung der Ordnung, und trägt für die möglichste Beschleunigung 
der Geschäftsbehandlung Sorge. 
Im Innern des Hauses verwaltet er die Polizei; das Kanzlei- 
und Dienstpersonal der Kammer ist zunächst ihm untergeordnet. 
§ 23. 
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der inneren 
Polizei oder gegen die Geschäftsvorschriften hat der Präsident zu 
bemerken und nötigenfalls durch den Ordnungsruf zu rügen. In 
bedeutenderen Fällen überläßt er die Rüge der Kammer. 
8 24. 
Die Kammer wählt auf die Dauer eines Landtags mit rela— 
tiver Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern 
aus ihrer Mitte. 
Deren Verrichtungen besorgen, bis die Wahl vorgenommen 
ist, zwei von dem Präsidenten zu berufende Mitglieder. 
Von der Wahl ist dem Könige Anzeige und der Kammer 
der Abgeordneten Mitteilung zu machen. 
8 25. 
Die Schriftführer beurkunden die Protokolle, verzeichnen und 
kontrollieren die Abstimmungen und Wahlen und sorgen für die 
Ausfertigung der gefaßten Beschlüsse. 
§ 26 
Der Präsident, der Vizepräsident und die Schriftführer bilden 
zusammen den Gesamtvorstand (Bureau). Der Gesamtvorstand 
besorgt die häuslichen Angelegenheiten der Kammer, soweit die- 
selben nicht dem Präsidenten überlassen sind, und überwacht das 
Kanzlei= und Dienstpersonal. 
Der Gesamtvorstand ist, solange die Kammer nicht ein anderes
	        
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