Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 461 
bestimmt, ständige Kommission für Angelegenheiten der Geschäfts- 
ordnung und für Drucksachen. 
27. 
Die Obliegenheiten des Registrators, des Kanzlisten und des 
übrigen Kanzlei-, sowie des Dienstpersonals bestimmt eine von dem 
Gesamtvorstand ausgehende Instruktion. 
III. Kanzleigeschäfte, Protokolle und Drucksachen. 
8 28. 
Die an die Kammer gerichteten Königlichen Erlasse, sonstigen 
Mitteilungen, Anträge und Eingaben werden durch den Regi— 
strator in das Tagebuch eingetragen. Von dem Inhalte derselben 
wird der Kammer je in der nächsten Sitzung Kenntnis gegeben. 
Die Einsicht des Tagebuchs und der Akten steht jedem Mit— 
gliede zu. 
§ 29. 
Das Sitzungsprotokoll ist in der Regel ein vollständiger steno- 
graphischer Bericht über das in der Sitzung Gesprochene, welcher 
durch den Druck veröffentlicht wird. Die Ausgabe der Sitzungs- 
protokolle soll möglichst beschleunigt werden. 
Jedem Redner wird ein Auszug des Protokollentwurfs zu 
etwaiger Berichtigung zugesendet. Reklamationen, welche später 
als acht Tage, von dem auf dem Auszuge zu bemerkenden Zeit- 
punkt der Zustellung an gerechnet, an die Kanzlei gelangen, haben 
keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 
Der Schriftführer der betreffenden Sitzung ist dafür veraut- 
wortlich, daß durch eine Berichtigung der Sinn des Gesprochenen 
nicht verändert wird. 
Ist nach Verfluß von acht Tagen von erfolgter Ausgabe des 
gedruckten Protokolls an die Mitglieder oder, soweit Vertreter der 
Regierung das Wort ergriffen haben, an diese keine Einwendung 
erhoben, so gilt dasselbe als von der Kammer genehmigt. Die 
Kanzlei hat deshalb den Tag dieser Ausgabe festzustellen und 
darf vor Ablauf der Frist oder vor Erledigung der innerhalb 
derselben erhobenen Einwendungen mit der Ausgabe an andere 
nicht vorgehen.
	        
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