Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

462 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
8 30. 
Ueber Verhandlungen in geheimer Sitzung werden von den 
Schriftführern abgesonderte Protokolle geführt und dem Land— 
tagsprotokolle beigeschlossen; ist eine Beiziehung der Stenographen 
nicht beschlossen worden, so wird das Protokoll in einer der nächsten 
Sitzungen, welche insoweit ebenfalls eine geheime ist, behufs der 
Genehmigung verlesen. 
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Kammer und, falls die 
Sitzung auf Begehren der Minister oder Königlichen Kommissäre 
eine geheime war, ohne Zustimmung der Regierung dürfen diese 
Protokolle nicht bekannt gemacht werden. 
31. 
Die Vorlagen der Regierung, diejenigen Berichte und An- 
träge der Kommissionen, deren Druck von der Kammer oder Kom- 
mission beschlossen wird, sowie die von einzelnen Mitgliedern vor der 
betreffenden Sitzung zeitig übergebenen Anträge werden, letztere 
unter Voraussetzung der Genehmigung des Präsidenten, zum Druck 
und zur Verteilung an die Mitglieder beider Kammern und sämt- 
liche Departementschefs befördert. 
" 8 32. 
Durch den Registrator und das unter dessen Leitung stehende 
Kanzleipersonal wird für den rechtzeitigen und richtigen Abdruck 
der Protokolle und übrigen Drucksachen gesorgt. 
g 33. 
Die Ausfertigungen der Beschlüsse werden durch den Bericht- 
erstatter oder durch einen der Schriftführer entworfen, wenn die 
Kammer nicht ein anderes beschließt. 
In wichtigeren Fällen und überhaupt, so oft es der Präsident 
für notwendig erachtet oder ein Mitglied verlangt, werden die 
Entwürfe der Kammer zur Genehmigung vorgelegt. 
IV. Ordnung der Sitzungen. 
g 34. 
Die Mitglieder der Kammer sind verbunden, jeder Sitzung 
anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses haben sie
	        
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