Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 463
solches dem Präsidenten anzuzeigen. Den erforderlichen Urlaub
erteilt der Präsident.
98 35.
Der Aufruf geschieht nach der verfassungsmäßigen Sitzungs-
ordnung.
Für die Minister und die Königlichen Kommissäre ist ein
eigener Platz bestimmt. Der Präsident und die zwei Schrift-
führer der Sitzung nehmen ihre Sitze an einem besonderen Tische.
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Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich. Ihre Verhand-
lungen sind durch den Druck bekannt zu machen.
Der Zutritt in den Zuhörerraum der Kammer steht erwach-
senen Personen frei gegen Eintrittskarten, bezüglich deren der Ge-
samtvorstand das Nähere bestimmt.
Die Zuhörer, welche ein Zeichen des Beifalls oder der Miß-
billigung geben, werden unverzüglich entfernt. Sonstige Ruhe-
störungen von seiten der Zuhörer rügt der Präsident, welcher
nötigenfalls die Galerien räumen läßt.
§ 37.
Die Sitzungen werden geheim, teils auf das Begehren der
Minister und Königlichen Kommissäre bei Vorträgen, die sie,
ihrer Erklärung nach, im Namen des Königs zu machen haben,
und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für amtliche
Aeußerungen zu halten sind, teils auf den Antrag von wenigstens
drei Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläusigem Abtreten der
Zuhörer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.
8 38.
Nach Eröffnung einer Sitzung werden zuerst die neu ein—
gekommenen Königlichen Erlasse, Mitteilungen, Eingaben und an—
deren Schreiben verlesen oder deren Inhalt mitgeteilt und wird
über die geschäftliche Behandlung derselben Beschluß gefaßt. Jedes
Mitglied kann die Verlesung oder die Einsichtnahme derjenigen
Vorlagen verlangen, welche nicht gedruckt werden. Hierauf kom—
men an die Reihe:
1) andere Mitteilungen, welche der Präsident der Kammer zu
machen hat;