Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

464 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
2) Vorträge über Legitimationen, und Beeidigungen neu ein— 
tretender Mitglieder; 
3) Bemerkungen einzelner Mitglieder zu den ausgegebenen Proto- 
kollen; 
4) dringliche Anträge (§ 53); 
5) zuvor angemeldete Interpellationen; 
6) diejenigen Gegenstände, in deren Verhandlung sogleich einzu- 
treten die Kammer nach Maßgabe des § 54 beschließt. 
Hierauf erfolgt der Uebergang zur Tagesordnung, welche 
jedoch, wie die Reihenfolge der hiervor genannten Gegenstände, 
durch Beschluß der Kammer jederzeit abgeändert werden kann. 
Vorträge, welche die Minister oder Königlichen Kommissäre 
im Namen des Königs zu machen haben, unterbrechen die Tages- 
ordnung so lange, bis über deren geschäftliche Behandlung Be- 
schluß gefaßt ist. 
8 39. 
Am Schlusse der Sitzung verkündet der Präsident in der 
Regel die Zeit und die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Er— 
hebt ein Mitglied Widerspruch gegen die Anordnung des Präsi- 
denten, so entscheidet der Beschluß der Kammer. 
8 40. 
Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Kammer, der 
Kgl. Regierung und sämtlichen Departementsvorständen zugestellt. 
Sie wird außerdem an dem Hause angeschlagen. 
V. Behandlung der Vorlagen im allgemeinen. 
8 41. 
Königliche Anträge sind, wenn dies von seiten der Regierung 
vor der Beschlußnahme über ihre Geschäftsbehandlung verlangt 
wird, an eine Kommission zu verweisen. 
8 42. 
Außer dem Falle des § 41 beschließt die Kammer, ob eine 
Kommission mit der Vorberatung eines Gegenstandes zu betrauen ist. 
Soweit Vorberatung durch eine Kommission nicht eintritt, 
werden vom Präsidenten in der Regel (vgl. §§ 52—54) für den
	        
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