Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 465
Vortrag bei der Beratung ein oder mehrere Berichterstatter be—
stellt.
§ 43.
Von dem Präsidenten können nur nach vorgängiger Ermäch-
tigung desselben durch die Kammer Beratungsgegenstände an eine
Kommission verwiesen oder Berichterstatter (8 42 Abs. 2) bestellt
werden. Hiervon wird der Kammer in der nächsten Sitzung
Mitteilung gemacht, worauf dieselbe auch eine andere Behandlung
des Gegenstandes beschließen kann.
8 4—.
Gesetzesentwürfe, welche während der Vertagung der Stände—
versammlung dem Ständischen Ausschusse zur verfassungsmäßigen
Beratung durch dieselbe, zunächst durch die Kammer der Standes-
herren, übergeben werden, kann der Ständische Ausschuß mit der
Wirkung an eine Kommission verweisen, daß ihre Beratung in
der Kammer nur nach erstattetem Kommissionsberichte zulässig ist.
8 46.
Die Beratung auf Grund eines gedruckten Kommissionsbe-
richts kann nicht früher, als an dem der Verteilung des Berichts
folgenden Tage stattfinden. Die Kammer kann jedoch die frühere
Beratung beschließen, wenn nicht bei königlichen Anträgen von
seiten eines Departementschefs widersprochen wird.
8 46.
Die Beratung ohne Vorberatung in der Kommission findet
frühestens an dem auf die Verteilung der gedruckten Vorlage oder
wenn die Vorlage nicht gedruckt worden ist, an dem auf deren
Mitteilung in der Kammer zweitfolgenden Tage statt. Die
Kammer kann jedoch eine frühere Beratung beschließen, wenn
nicht bei königlichen Anträgen von seiten eines Departementschefs
widersprochen wird (vgl. übrigens 88 53 und 54).
8 47.
Bei der Beratung kann jedes Mitglied der Kammer verlangen,
daß der Einzelberatung eine allgemeine Beratung über die Grund—
sätze der Vorlage vorangehe, bei welcher der Antrag, auf den Ge—
genstand nicht einzugehen, gestellt werden kann.
Göz, Verfassungsurkunde. 30