Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 465 
Vortrag bei der Beratung ein oder mehrere Berichterstatter be— 
stellt. 
§ 43. 
Von dem Präsidenten können nur nach vorgängiger Ermäch- 
tigung desselben durch die Kammer Beratungsgegenstände an eine 
Kommission verwiesen oder Berichterstatter (8 42 Abs. 2) bestellt 
werden. Hiervon wird der Kammer in der nächsten Sitzung 
Mitteilung gemacht, worauf dieselbe auch eine andere Behandlung 
des Gegenstandes beschließen kann. 
8 4—. 
Gesetzesentwürfe, welche während der Vertagung der Stände— 
versammlung dem Ständischen Ausschusse zur verfassungsmäßigen 
Beratung durch dieselbe, zunächst durch die Kammer der Standes- 
herren, übergeben werden, kann der Ständische Ausschuß mit der 
Wirkung an eine Kommission verweisen, daß ihre Beratung in 
der Kammer nur nach erstattetem Kommissionsberichte zulässig ist. 
8 46. 
Die Beratung auf Grund eines gedruckten Kommissionsbe- 
richts kann nicht früher, als an dem der Verteilung des Berichts 
folgenden Tage stattfinden. Die Kammer kann jedoch die frühere 
Beratung beschließen, wenn nicht bei königlichen Anträgen von 
seiten eines Departementschefs widersprochen wird. 
8 46. 
Die Beratung ohne Vorberatung in der Kommission findet 
frühestens an dem auf die Verteilung der gedruckten Vorlage oder 
wenn die Vorlage nicht gedruckt worden ist, an dem auf deren 
Mitteilung in der Kammer zweitfolgenden Tage statt. Die 
Kammer kann jedoch eine frühere Beratung beschließen, wenn 
nicht bei königlichen Anträgen von seiten eines Departementschefs 
widersprochen wird (vgl. übrigens 88 53 und 54). 
8 47. 
Bei der Beratung kann jedes Mitglied der Kammer verlangen, 
daß der Einzelberatung eine allgemeine Beratung über die Grund— 
sätze der Vorlage vorangehe, bei welcher der Antrag, auf den Ge— 
genstand nicht einzugehen, gestellt werden kann. 
Göz, Verfassungsurkunde. 30
	        
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