Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

466 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
8 48. 
Am Schlusse der allgemeinen Beratung, sowie in jedem Sta— 
dium der Einzelberatung kann der Gegenstand oder können ein— 
zelne Teile desselben, selbst wenn darüber schon Beschluß gefaßt 
ist, insbesondere auch Verbesserungsanträge, an eine Kommission 
verwiesen oder zu wiederholter Berichterstattung zurückverwiesen 
werden. 
8 49. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch in dem Falle 
Anwendung, wenn ein Gegenstand, ehe er an die Kammer ge— 
langte, von der Kammer der Abgeordneten beraten worden ist. 
8 50. 
Abweichende Beschlüsse der Kammer der Abgeordneten wer— 
den, wenn über den betr. Gegenstand in der Kammer der Standes- 
herren erstmals eine Kommission berichtet hat, von derselben 
Kommission begutachtet; andernfalls auf den Vortrag des früheren 
Berichterstatters (§ 42 Abs. 2) in der Kammer beraten, es wäre 
denn, daß dieselbe die Verweisung an eine Kommission beschließen 
würde. 
Abänderungsanträge über andere, als die die abweichenden 
Beschlüsse der anderen Kammer betreffenden Teile einer Vorlage 
sind bei dieser Verhandlung statthaft, wenn sie von mindestens 
fünf Mitgliedern gestellt sind. 
VI. Anträge der Mitglieder, Petitionen und 
Interpellationen. 
§ 51. 
Selbständige Anträge einzelner Mitglieder können entweder 
schriftlich eingereicht oder während der Sitzung, unbeschadet der 
Tagesordnung, angezeigt werden. Im letzteren Falle wird der 
schriftlich auszufertigende Antrag von dem Antragsteller ver- 
lesen und dem Schriftführer übergeben. 
Solche Anträge werden nach der Zeitfolge des Einlaufs so- 
fort auf die Tagesordnung der nächsten oder einer folgenden 
Sitzung gesetzt, in welcher der Antrag von dem Antragsteller
	        
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