Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 467
mündlich oder durch Verlesung eines geschriebenen Vortrags be-
gründet wird.
852.
Ist der Antrag von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern
der Kammer unterstützt, so wird nach dessen Begründung in die
Beratung eingetreten, wenn nicht die Aussetzung der Beratung
auf eine der nächsten Sitzungen oder dessen Verweisung an eine
Kommission beschlossen wird.
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen
von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein.
§ 53.
Wird ein Antrag als ein dringlicher eingebracht, so ist
der Antragsteller vor dem Uebergang zur Tagesordnung oder zu
einem weiteren Gegenstande derselben zur Begründung der Dring-
lichkeit zuzulassen.
Wird die Dringlichkeit durch eine Mehrheit von drei Vier-
teilen der anwesenden Mitglieder anerkannt, so erhält der Antrag-
steller sofort das Wort zur Begründung des Antrags selbst und
es wird alsdann nach § 52 weiter verfahren.
8 54.
Ebenso kann die alsbaldige Beratung eines von einem Mit—
gliede eingebrachten Antrags eintreten, wenn derselbe wegen seiner
geringen Bedeutung die abgekürzte Behandlung dienlich erscheinen
läßt und nicht wenigstens drei Mitglieder widersprechen.
§ 55.
Die Wünsche und Beschwerden einzelner Staatsbürger oder
Körperschaften können nicht mündlich an die Kammer gebracht
werden.
Eingaben dieser Art sind an die Kanzlei der Kammer ein-
zusenden; gelangen sie an einzelne Mitglieder, so werden sie von
denselben der Registratur übergeben. Sie müssen von dem Bitt-
steller unterzeichnet sein; Eingaben von Ungenannten werden nicht
berücksichtigt.
8 56.
Statthafte Eingaben werden, wenn die Kammer nicht die
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