Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 471 
8 66. 
Der Präsident nimmt an der Verhandlung nur insoweit 
Teil, als es die Ordnung des Ganges derselben und die Leitung 
der Beratung und Abstimmung erfordert. Will er, als Mitglied 
der Kammer, an der Debatte vollständig Anteil nehmen, so tritt 
er den Vorsitz seinem Stellvertreter ab; er leitet jedoch auch in 
diesem Falle die Abstimmung. 
8 67. 
Die Verhandlungen sind mündlich. Nur die Minister und 
Königlichen Kommissäre, die Berichterstatter und im Falle des 
8 51 die Antragsteller haben die Befugnis, schriftliche Vorträge 
in der Versammlung zu verlesen. 
8 68. 
Der Redner darf von niemand unterbrochen werden. Nur 
der Präsident wird, wenn ein Redner von der Sache abschweift 
oder sich gegen die Ordnung verfehlt, sei es nach eigenem Er— 
messen, sei es auf Anregung eines Mitgliedes, dies bemerken und 
den Redner nötigenfalls auf die Sache zurückweisen oder zur Ord- 
nung rufen. 
Ist das Eine oder das Andere in der nämlichen Sitzung 
zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann der Präsident dem Red- 
ner unter Zustimmung der Kammer das Wort entziehen oder, 
wenn es ihm nicht gelingt, die Ordnung herzustellen, die Sitzung 
für aufgehoben erklären. 
Wer dem Rufe des Präsidenten Folge leistet, dem wird auf 
sein Begehren vom Präsidenten das Wort erteilt, um sich recht- 
fertigen zu können. 
§ 69. 
Wenn ein Mitglied seine Stellung in der Kammer zu einer 
Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, der Stände oder 
einzelner Personen mißbraucht, so hat die Kammer dies zu rügen, 
und der Präsident hat hierzu sofort das Nötige einzuleiten. 
8 70. 
Wenn kein Redner mehr sich zum Wort meldet, so schließt 
der Präsident die Debatte. 
Uebrigens steht jedem Mitgliede frei, darauf aufmerksam zu
	        
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