Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

472 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
machen, daß die Debatte erschöpft sei. Auf Anfrage des Prä- 
sidenten oder auf Antrag eines Mitglieds kann die Kammer sich 
jederzeit für den Schluß der Beratung entscheiden. Berichter- 
statter und Antragsteller (§ 51) sind aber auf ihr Begehren jeden- 
falls noch zum Worte zuzulassen. Auch sind persönliche Bemer- 
kungen nach dem Schlusse der Debatte noch gestattet. 
Dem Präsidenten ist anheimgestellt, nachdem er die Beratung 
für geschlossen erklärt hat, das Ergebnis derselben zusammenzu- 
fassen. 
IX. Fragenstellung, Abstimmung und Wahlen. 
§ 71. 
Der Präsident verkündigt die Fragen und deren Reihenfolge. 
Die Fragen werden so gestellt, daß jedes Mitglied durch 
bloße Bejahung oder Verneinung seine Stimme abgeben kann. 
Die Reihenfolge der Fragen ist die, daß stets über die von 
dem Hauptantrage sich weiter entfernenden Anträge zuerst abge- 
stimmt wird und auch ein Zusatz zu dem Hauptantrage vor diesem 
an die Reihe kommt. 
Liegt kein Antrag einer Kommission oder eines Berichter- 
statters vor, so ist die Vorlage der Regierung oder der Antrag 
des Antragstellers (§ 51) als Haupkantrag zu betrachten. 
Ein die Sache betreffender —. welcher nicht wenig- 
stens von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt ist, wird nicht zur 
Abstimmung gebracht. 
Bis zum Augenblick der Abstimmung kann jeder Antrag von 
dem Antragsteller zurückgenommen, aber von jedem anderen Mit- 
gliede wieder ausgenommen werden. 
8 73. 
Jedem Mitgliede ist gestattet, gegen die Stellung der Fragen 
und die Reihenfolge derselben Erinnerungen vorzubringen, welche 
der Präsident, wenn er sie nicht berücksichtigen zu können glaubt, 
dem Urteile der Kammer unterstellen wird. 
8 74. 
Die Abstimmung erfolgt mittelst Namensaufrufs nach der
	        
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