Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 473
verfassungsmäßigen Sitzordnung in allen wichtigeren Fällen, ins-
besondere über Gesetzesentwürfe und Staatsverträge im ganzen.
Es ist übrigens jedem Mitgliede gestattet, auch in anderen Fällen
namentliche Abstimmung zu verlangen.
9 75.
In minder wichtigen Fällen geschieht die Abstimmung durch
Aufstehen und Sitzenbleiben. Das Ergebnis stellt der Präsident
nach Rücksprache mit den Schriftführern fest; bleibt ein Zweifel,
so wird zum Namensaufruf geschritten.
Hat sich aber gegen einen Vorschlag des Präsidenten oder
gegen einen von ihm vorgelegten Antrag auf dessen Anfrage, ob
die Kammer damit einverstanden sei, oder hat sich gegen die von
ihm aufgerufenen einzelnen Artikel eines Entwurfs oder Ziffern
einer Vorlage kein Widerspruch erhoben, so werden dieselben als
von der Kammer genehmigt angenommen.
8 76.
Die Abstimmung geschieht bei namentlichem Aufrufe durch
Bejahung oder Verneinung ohne bedingende Zusätze. Keinem an—
wesenden Mitgliede ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.
Wer auf nochmalige Aufforderung nicht unbedingt abstimmt
oder im Saale anwesend die Abstimmung verweigert, wird als
gegen den Antrag stimmend angesehen. Eine bereits abgegebene
Stimme darf nicht zurückgenommen werden.
877.
Bei allen namentlichen Abstimmungen sind, wenn sich nicht
Einstimmigkeit ergeben hat, die bejahenden und die verneinenden
Stimmen mit Namen im Protokoll zu bemerken.
§ 78.
Jedem Mitgliede ist gestattet, bei seiner Abstimmung die
Gründe derselben durch eine kurze mündliche oder von ihm zu
verlesende schriftliche Erklärung darzulegen.
79.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses, sowie zu einer Wahl,
wird die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Kammer
(Vl. 8§ 160) erfordert.
Die Beschlüsse werden, soweit nicht für besondere Fälle eine