Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 477 
Polizei, oder gegen die Geschäftsvorschriften hat der Präsident zu 
bemerken, und wenn sie bedeutend sind, solche zur Kenntnis der 
Kammer zu bringen, welche, wenn ein Mitglied seine Stellung 
in der Kammer zu einer Beleidigung oder Verleumdung der Re— 
gierunß, der Stände oder einzelner Personen mißbraucht, dies zu 
rügen hat (Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 9). 
In leichteren Fällen hat der Präsident das Recht, solche Ver- 
fehlungen zu rügen und nötigenfalls den Redner zur Ordnung 
zu rufen (§ 67). Gegen solche Rügen und Ordnungsrufe steht 
eine Berufung an die Versammlung zu, welche nach vorgängiger 
Berichterstattung durch die Kommission für die Geschäftsordnung 
endgültig entscheidet. 
Bei Ruhestörungen, die von den Galerien ausgehen, ist der 
Präsident verpflichtet, zur Ordnung und Stille zu verweisen, die 
Ruhestörer nach Umständen entfernen und äußerstenfalls die Ga- 
lerien teilweise oder vollständig räumen zu lassen. 
Im Innern des Hauses verwaltet er die Polizei; das ge- 
samte Amts= und Dienstpersonal der Versammlung ist zunächst 
ihm untergeordnet. 
86. 
Den Schriftführern liegt die Redaktion der Protokolle, die 
Einschreibung der Redner nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung 
zum Wort, die Aufzeichnung und Kontrolle der Abstimmungen 
und Wahlen, sowie die Verzeichnung der gefaßten Beschlüsse ob. 
Für die Ausfertigung der letzteren haben die Berichterstatter Sorge 
zu tragen. In wichtigeren Fällen, namentlich bei allen Beschlüssen 
in Sachen der Gesetzgebung und so oft es überhaupt der Präsident 
oder die Versammlung für notwendig erachtet, wird die Ausfer— 
tigung der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt. 
l71 
Das Sitzungsprotokoll begreist in sich einen vollständigen 
stenographischen Bericht über das in der Sitzung Gesprochene. 
Es erhält eine von dem Schriftführer der betreffenden Sitzung 
9 § 7 ist ergänzt und geändert worden durch folgende Be— 
schlüsse der Abgeordnetenkammer vom 5. April 1893: 
I. Die Sitzungsprotokolle künftig nicht mehr durch zwei, sondern
	        
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