Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 477
Polizei, oder gegen die Geschäftsvorschriften hat der Präsident zu
bemerken, und wenn sie bedeutend sind, solche zur Kenntnis der
Kammer zu bringen, welche, wenn ein Mitglied seine Stellung
in der Kammer zu einer Beleidigung oder Verleumdung der Re—
gierunß, der Stände oder einzelner Personen mißbraucht, dies zu
rügen hat (Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 9).
In leichteren Fällen hat der Präsident das Recht, solche Ver-
fehlungen zu rügen und nötigenfalls den Redner zur Ordnung
zu rufen (§ 67). Gegen solche Rügen und Ordnungsrufe steht
eine Berufung an die Versammlung zu, welche nach vorgängiger
Berichterstattung durch die Kommission für die Geschäftsordnung
endgültig entscheidet.
Bei Ruhestörungen, die von den Galerien ausgehen, ist der
Präsident verpflichtet, zur Ordnung und Stille zu verweisen, die
Ruhestörer nach Umständen entfernen und äußerstenfalls die Ga-
lerien teilweise oder vollständig räumen zu lassen.
Im Innern des Hauses verwaltet er die Polizei; das ge-
samte Amts= und Dienstpersonal der Versammlung ist zunächst
ihm untergeordnet.
86.
Den Schriftführern liegt die Redaktion der Protokolle, die
Einschreibung der Redner nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
zum Wort, die Aufzeichnung und Kontrolle der Abstimmungen
und Wahlen, sowie die Verzeichnung der gefaßten Beschlüsse ob.
Für die Ausfertigung der letzteren haben die Berichterstatter Sorge
zu tragen. In wichtigeren Fällen, namentlich bei allen Beschlüssen
in Sachen der Gesetzgebung und so oft es überhaupt der Präsident
oder die Versammlung für notwendig erachtet, wird die Ausfer—
tigung der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt.
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Das Sitzungsprotokoll begreist in sich einen vollständigen
stenographischen Bericht über das in der Sitzung Gesprochene.
Es erhält eine von dem Schriftführer der betreffenden Sitzung
9 § 7 ist ergänzt und geändert worden durch folgende Be—
schlüsse der Abgeordnetenkammer vom 5. April 1893:
I. Die Sitzungsprotokolle künftig nicht mehr durch zwei, sondern