478 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
zu fertigende Inhaltsübersicht. Die Ausgabe der Sitzungsproto-
kolle soll möglichst beschleunigt werden.
Das Protokoll wird auf der Kanzlei zur Einsicht aufgelegt
und gleichzeitig jedem Redner der schriftliche Protokollauszug in
das Haus gesendet, damit derselbe die nötigen Berichtigungen
vornehmen kann.
Reklamationen, welche später als dreimal 24 Stunden, nach-
dem das Protokoll zur Einsicht aufgelegt ist, an die Kanzlei ge-
langen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Der Schriftführer der betreffenden Sitzung ist dafür ver-
antwortlich, daß durch solche Berichtigungen der Sinn des Ge-
sprochenen nicht verändert oder entstellt wird.
88.
Die Vorlagen der Regierung, die Anträge der Kommissionen,
diejenigen Kommissionsberichte, deren Druck von der Kammer
oder Kommission beschlossen worden, sowie die selbständig einge-
brachten Anträge und die Interpellationen der Mitglieder, letztere
beide nur mit kurzen Erwägungsgründen, endlich die Abände-
rungsanträge oder Anträge auf motivierte Tagesordnung, sofern
sie so frühzeitig übergeben werden, daß der Druck vor der be-
durch Einen Sitzungssekretär beurkunden zu lassen. ·
II. Den Schriftführern in Unterstützung des Präsidenten die
Sorge zur Pflicht zu machen, daß die Stenographen den Vorträgen
der Redner ungestört folgen können.
III. Drei weitere Stenographen anzustellen und zum Kontrolle=
schreiben den Stenographentisch doppelt zu besetzen.
IV. Den Abs. 2 des § 7 der Geschäftsordnung dahin zu ändern:
Jedem Redner wird die Uebertragung seiner Rede sofort nach
der Fertigstellung, spätestens am Tag nach der Sitzung, zugestellt,
damit derselbe die nötigen Berichtigungen vornehmen kann.
V. Den Abs. 3 des § 7 der Geschäftsordnung dahin zu fassen:
Reklamationen, welche später als dreimal 24 Stunden nach
Schluß der betreffenden Sitzung an die Kanzlei gelangen, haben
keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
VI. Die Kanzlei zu beauftragen, nach Ablauf der in §7 Abk. 3
der Geschäftsordnung bestimmten Frist das Protokoll schleunigst
zum Druck zu bringen ohne Rücksicht auf etwa noch ausstehende
Reklamationen. (Verhandlungen von 1893/4 Prot. S. 237; Beil.
Bd. 3 S. 157.)