Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 479
treffenden Verhandlung möglich ist, werden zum Druck und zur
Verteilung an die Mitglieder befördert. Sämtliche Drucksachen
erhalten fortlaufende Nummern.
Soweit es vor Beginn der einzelnen Sitzungen tunlich ist,
wird auch die für dieselben festgestellte Tagesordnung gedruckt und
an die Mitglieder zur Verteilung gebracht.
89.
Durch das unter der Leitung des Registrators stehende
Kanzleipersonal wird für rechtzeitigen und richtigen Abdruck der
Protokolle und übrigen Drucksachen gesorgt. Nur von dem Prä-
sidenten und den Schriftführern der Versammlung, sowie von
den Vorständen der Kommissionen können Gegenstände zum Druck
an die Kanzlei gegeben werden.
810.
Die von der Versammlung ausgehenden schriftlichen Aus-
fertigungen werden von dem Präsidenten unterzeichnet und von
einem Schriftführer gegengezeichnet. Die Protokolle beurkundet
der Schriftführer der betreffenden Sitzung. Im Namen der Kom-
missionen unterzeichnen deren Vorstände.
§ 11.
Der Präsident, dessen Stellvertreter und die Schriftführer
bilden zusammen den Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand besorgt die häuslichen Augelegenheiten
der Versammlung und überwacht das Kanzlei= und Dienstpersonal,
das ihm für seine Anordnungen zur Verfügung steht.
Der Gesamtvorstand ist ferner ständige Kommission für
Drucksachen.
IV. Ordnung der Sitzungen.
8 12.
Die Mitglieder der Versammlung sind verbunden, jeder
Sitzung anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses
haben sie solches dem Präsidenten anzuzeigen.
Während der Dauer der Versammlung dürfen sie sich nicht
ohne Erlaubnis des Präsidenten entfernen, und bei einer über
acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung der