Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 479 
treffenden Verhandlung möglich ist, werden zum Druck und zur 
Verteilung an die Mitglieder befördert. Sämtliche Drucksachen 
erhalten fortlaufende Nummern. 
Soweit es vor Beginn der einzelnen Sitzungen tunlich ist, 
wird auch die für dieselben festgestellte Tagesordnung gedruckt und 
an die Mitglieder zur Verteilung gebracht. 
89. 
Durch das unter der Leitung des Registrators stehende 
Kanzleipersonal wird für rechtzeitigen und richtigen Abdruck der 
Protokolle und übrigen Drucksachen gesorgt. Nur von dem Prä- 
sidenten und den Schriftführern der Versammlung, sowie von 
den Vorständen der Kommissionen können Gegenstände zum Druck 
an die Kanzlei gegeben werden. 
810. 
Die von der Versammlung ausgehenden schriftlichen Aus- 
fertigungen werden von dem Präsidenten unterzeichnet und von 
einem Schriftführer gegengezeichnet. Die Protokolle beurkundet 
der Schriftführer der betreffenden Sitzung. Im Namen der Kom- 
missionen unterzeichnen deren Vorstände. 
§ 11. 
Der Präsident, dessen Stellvertreter und die Schriftführer 
bilden zusammen den Gesamtvorstand. 
Der Gesamtvorstand besorgt die häuslichen Augelegenheiten 
der Versammlung und überwacht das Kanzlei= und Dienstpersonal, 
das ihm für seine Anordnungen zur Verfügung steht. 
Der Gesamtvorstand ist ferner ständige Kommission für 
Drucksachen. 
IV. Ordnung der Sitzungen. 
8 12. 
Die Mitglieder der Versammlung sind verbunden, jeder 
Sitzung anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses 
haben sie solches dem Präsidenten anzuzeigen. 
Während der Dauer der Versammlung dürfen sie sich nicht 
ohne Erlaubnis des Präsidenten entfernen, und bei einer über 
acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung der
	        
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