Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 481
Vorschlags oder Gesetzesentwurfs zur geheimen Beratung ausge—
schieden werden.
V. Behandlung der Anträge, Vorlagen und
Petitionen.
§ 17.
Königliche Anträge sind, wenn dies von seiten der Regierung
vor der Beschlußnahme über ihre Geschäftsbehandlung verlangt
wird, ehe sie zur Beratung in der Versammlung kommen, an eine
Kommission zu verweisen (Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 7).
8 18.
Außer dem Falle des § 17 findet über Gesetzesentwürfe ent-
weder einmalige Beratung in der Kammer nach vorgängiger Vor-
beratung in einer Kommission oder eine erste und zweite Bera-
tung, die letztere ohne oder nach Vorberatung in einer Kom-
mission statt.
819.
Vorlagen und Anträge, welche keine Gesetzesentwürfe ent—
halten, unterliegen einer nur einmaligen Beratung in der Kammer,
wenn nicht der § 17 zutrifft oder bei der ersten Beratung eine
zweite Beratung oder die Verweisung an eine Kommission be-
schlossen wird.
8 20.
Wenn ein Antrag auf die erste Beratung eines Gesetzesent—
wurfs ohne Vorberatung in einer Kommission gestellt und von
wenigstens 14 Mitgliedern unterstützt wird, so hat eine solche,
soferne nicht der § 17 zur Anwendung kommt, stattzufinden.
Dieser Antrag ist spätestens vor der Annahme des Beschlusses
der Verweisung an eine Kommission zu stellen.
§ 21.
Gesetzesentwürfe, welche während der Vertagung der Stände-
versammlung dem Ständischen Ausschuß zur verfassungsmäßigen
Beratung, zunächst durch die Kammer der Abgeordneten, übergeben
werden, kann der Ständische Ausschuß mit der Wirkung an eine
Kommission verweisen, daß ihre Beratung in der Kammer nur
nach erstattetem Kommissionsbericht zulässig ist.
Göz, Verfassungsurkunde. 31