Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 23—24. 43 
gegenwärtig geltenden Vorschriften sind auf Grund der Militärge- 
setze zusammengestellt in der Deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 
1901, veröffentlicht im Regierungsblatt von 1901 S. 275 ff. mit 
Aenderungen vom 25. März 1904 (Rbl. S. 67) und vom 6. Mai 
1905 (Rbl. S. 84)). 
3. Das Recht zum Waffentragen wurde erst infolge 
der Bewegung im Jahre 1848 mit dem Gesetz über die Volksbewaff- 
nung vom 1. April 1848 und mit dem Gesetz über die Bildung von 
Bürgerwehren vom 3. Oktober 1849 geregelt. An die Stelle dieser 
beiden Gesetze ist das noch geltende Gesetz vom 1. Juni 1853 über 
den Besitz und Gebrauch von Waffen getreten. Verboten ist hier- 
nach nur: der Besitz groben Geschützes (Art. 1), das Ansammeln 
und der Besitz von Schuß-, Hieb= oder Stichwaffen seitens Privat- 
personen, die mit dem Verfertigen oder Verkauf von solchen Waffen 
kein Gewerbe treiben (Art. 2), das Führen von Schießwaffen durch 
junge Leute unter 16 Jahren (Art. 5), das Mitführen von Waffen 
in öffentliche Versammlungen oder in Wirtshäufer (Art. 6), das 
Herumschweifen in Feldern und Waldungen mit Waffen außerhalb 
des Bezirks, in welchem dem Beteiligten die Ausübung der Jagd 
gestattet ist (Art. 7)2). 
§ 2#. Inbegriff der staatsbürgerlichen Rechte. 
Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Herson, Ge- 
wissens= und Denkfreiheit, Freiheit des Sigentums und Aus- 
wanderungsfreiheit. 
1. Der Schutz der Person im Genuß ihrer privat- 
rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Befugnisse 
ist Aufgabe der gesamten Rechtsordnung im Staate und der zu 
ihrer Verwirklichung berufenen staatlichen Behörden. Die Einzel- 
staaten und das Reich teilen sich in diese Aufgabe. Diesem Schutze 
dient vornehmlich das bürgerliche Recht mit dem Zivilprozeß und 
ne Bal. Laband, Staatsrecht, Bd. 4, S. 125 ff.; Gaupp- 
z 
)Vl Gaupp GözS 40 u. 41; Schicker, Württ. Poli- 
zeistrafrecht, 3 u. Aufl., S. 81, 240.
	        
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