Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 485
lich zu übergeben, und es dürfen ihnen nur kurze Erwägungs-
gründe beigefügt sein. Die dem Präsidenten während der Ver-
handlung übergebenen Verbesserungsanträge sind unmittelbar,
nachdem der Redner, welcher gerade das Wort hat, gesprochen,
von dem Präsidenten oder einem Schriftführer zu verlesen.
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Die Versammlung hat das Recht, einen Verbesserungsvor-
schlag zur Begutachtung an eine Kommission zu verweisen und
die Verhandlung bis zur Berichterstattung derselben abzubrechen.
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Jeder Antragsteller kann bis zum Augenblick der Abstimmung
seinen Antrag zurücknehmen. Es steht aber jedem andern Mit-
gliede frei, diesen Antrag aufzunehmen und zu dem seinigen zu
machen.
§ 39.
Nach Beendigung der Schlußberatung, oder, wenn dies nicht
sofort geschehen kann, in einer folgenden Sitzung erfolgt auf Grund
einer auf der Kanzlei in Verbindung mit dem Berichterstatter
verfaßten Zusammenstellung der Beschlüsse ohne Erneuerung einer
Debatte die Abstimmung über die ganze Vorlage nach Maßgabe
der §§ 81 und 82.
8 40.
Die vorstehenden Bestimmungen finden für die Verhand-
lungen der Zweiten Kammer auch in dem Falle Anwendung, wenn
ein Gegenstand, ehe er an dieselbe kam, von der Ersten Kammer
beraten worden ist.
8 41.
Ueber abweichende Beschlüsse der Ersten Kammer hat die
Kommission zu berichten, welche erstmals an die Zweite Kammer
über den in Frage stehenden Gegenstand berichtet hat.
Wenn und soweit ein Kommissionsbericht nicht erstattet wor—
den ist, findet die Beratung und Beschlußfassung unter Beschrän—
kung auf die abweichenden Beschlüsse in der Versammlung statt.
Bei dieser Beratung kann der Gegenstand der Verhandlung
an eine Kommission verwiesen werden.
Abänderungsanträge über andere als die die abweichenden