Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 487
am Schlusse derselben, der Antragsteller zur mündlichen Begrün-
dung der Anfrage das Wort.
s 4.
Nach erfolgter Beantwortung oder Verweigerung der Ant-
wort durch den Minister kann der Interpellant oder ein anderes
Mitglied, welchem dieser das Wort abtritt, nochmals das Wort
ergreifen; eine Debatte der Versammlung über den Gegenstand
ist aber nur dann zulässig, wenn sich für den dahin gehenden
Antrag eines Mitglieds mindestens 15 Abgeordnete erheben.
8 49.
Wird infolge der Interpellation von dem Fragesteller oder
einem andern Mitgliede der Versammlung ein Antrag gestellt,
so wird darüber nach Maßgabe der §8 19, 25—28 weiter ver-
handelt.
§ 50.
An die Kommissionen können vor dem Beginne oder am
Schluß der Tagesordnung Anfragen gestellt werden, welche von
den Vorsitzenden oder Berichterstattern derselben zu beantworten
sind. Eine weitere Beratung darüber ist nur unter den Beschrän-
kungen der §8§ 48 und 49 zulässig.
VII. Kommissionen.
ä51.
Die Versammlung wählt die erforderlichen ständigen Kom-
missionen. Für einzelne Gegenstände kann dieselbe besondere Kom-
missionen bestellen.
52 0.
Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Versamm-
lung mit relativer Stimmenmehrheit erwählt (vgl. übrigens § 53 a).
Der Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen und den
Sitzungen regelmäßig anzuwohnen. Wer jedoch bereits Mitglied
einer Kommission ist, kann die Wahl ablehnen.
1) Die jetzige Fassung der §§ 52 und 53 und der neue § 53 a
beruhen auf einem Beschluß der Abgeordnetenkammer vom I1. Februar
1901 (Verhandlungen 1901 Prot. S. 218, Beil. Bd. 2 S. 35 und 55).